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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern |
§ 1 Geltung der Bedingungen |
(1)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Clean & Save - Systeme
E. Mogge Beiz- und Reinigungsservice für Industrieanlagen GmbH
- nachfolgend Unternehmerin genannt - erfolgen ausschließlich auf Grund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen,
- insbesondere für das Entfetten, Beizen, Reinigen, Passivieren bzw.
(Fe) - Phosphatieren, Konservieren und Ölspülen von Rohrleitungen,
Apparaten und Ausrüstungsteilen
- auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Übergabe des Werkes bzw. der Erbringung der
Werkleistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Willenserklärungen und Vereinbarungen, die zwischen
der Unternehmerin und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind schriftlich, per Email oder per Telefax auch für
die Aufhebung dieser Schriftformklausel niederzulegen, soweit sich aus
diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.
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§ 2 Angebot und Vertragsschluss |
(1)
Die Angebote der Unternehmerin sind freibleibend und unverbindlich und
können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zugeleitet werden. Die
Bestellung gilt als durch die Unternehmerin angenommen, sofern nicht
die Unternehmerin innerhalb der 7 Werktage widerspricht. Eine Annahme
der Bestellung ist auch darin zu sehen, dass die Unternehmerin dem
Besteller innerhalb dieser Zeit die bestellte Werkleistung erbringt.
(2) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Unternehmerin dürfen ohne
ihre Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten
Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags
sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an die Unternehmerin
herauszugeben.
(3) Der Besteller haftet für die Richtigkeit seiner Angaben
über die Beschaffenheit, die Werkstoffe und den Zustand des
Reinigungsobjektes.
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(1)
Maßgebend ist der im Vertrag vereinbarte Preis. Verbindliche
Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen
Kostenvoranschlages,
in dem sämtliche Angaben die zur Herstellung des Werkes erforderlichen
Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufzuführen sind. Die
Unternehmerin ist an einen
solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn der Auftrag innerhalb von vier
Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages erteilt und das Gewerk
innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des Kostenvoranschlags durchgeführt wird. Preiserhöhungen sind
auch möglich, wenn sich nach Vertragsschluss erhebliche Erschwernisse
für die Leistungen der
Unternehmerin ergeben, die dieser vor Angebotsabgabe nicht schriftlich
mitgeteilt worden sind. |
§ 4 Liefer- und Leistungszeit |
(1) Ausführungs- bzw. Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt
und auf Grund von Ereignissen, die der Unternehmerin die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Unternehmerin
Fristen oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Unternehmerin
auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen die Unternehmerin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zum Rücktritt
berechtigt, wenn die von keiner Partei zu vertretende Behinderung mehr
als zwei Monate dauert.
(3) Sofern die Unternehmerin die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug
befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit der Unternehmerin.
(5) Die Unternehmerin ist zu Teillieferungen bzw.
Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung bzw.
Teilleistung ist für Besteller unzumutbar.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen
der Unternehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Besteller über.
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§ 5 Kooperationsverpflichtungen |
(1)
Die Arbeiten der Unternehmerin werden grundsätzlich nach dem jeweiligen
Stand der Technik durchgeführt. Abweichende Verfahren des Bestellers
hat dieser der Unternehmerin mit der Anfrage, spätestens jedoch vor
Beginn der Ausführung der Leistungen durch die Unternehmerin
schriftlich anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
die Unternehmerin. Mehrkosten, die durch abweichende Verfahren dem
Besteller entstehen, sind von diesem zu tragen. Hat die Unternehmerin
darüber hinaus gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte
der vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoffe oder Bauteile oder
die Leistungen anderer Unternehmer Bedenken, teilt sie dies dem
Besteller, möglichst vor Beginn der Ausführung, schriftlich, per Email
oder per Telefax mit.
(2) Glaubt sich die Unternehmerin in der ordnungsgemäßen
Ausführung der Leistung behindert, so teilt sie es dem Besteller
schriftlich, per Email oder per Telefax mit. Sobald die behindernden
Umstände wegfallen, ist sie berechtigt, die Arbeiten ohne Weiteres
wieder aufzunehmen.
(3) Ordnet der Besteller geänderte oder zusätzliche Leistungen
an, meldet die Unternehmerin schriftlich, per Email oder per Telefax
etwaige Mehrkosten an und legt ein prüffähiges Nachtragsangebot vor,
aus dem sich die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ergibt. Der
Besteller ist verpflichtet, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen
nach Zugang bei ihm zu prüfen und der Unternehmerin mitzuteilen, ob und
in welcher Höhe er den Nachtrag anerkennt. Die Unternehmerin kann für
die Nachtragsleistung eine Sicherheit nach § 648a BGB fordern und ihre
Leistung für den Fall verweigern, dass der Besteller keine Sicherheit
stellt. Benötigt der Besteller zur Prüfung weitere Informationen und
Nachweise, hat er dies der Unternehmerin unverzüglich mitzuteilen.
Kommt es bei Nachträgen zu Meinungsverschiedenheiten, verpflichten sich
die Parteien, kooperativ und ernsthaft den Versuch zu unternehmen,
diese im Verhandlungswege auszuräumen.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, der Unternehmerin bei der
Beschaffung benötigter Unterlagen oder Auskünfte behilflich zu sein,
und stellt die Bedingungen zur Auftragsdurchführung sicher bzw.
unterlässt alles, was die Durchführungen gefährden kann. Erforderliche
behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen
und der Unternehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der
Besteller ist insbesondere verpflichtet, der Unternehmerin die dem
jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden Anlagen bzw. Systeme in
ausführungsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Während der
Ausführung erforderliche Entscheidungen hat der Besteller unverzüglich
nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen.
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§ 6 Abnahme und Gefahrtragung |
(1)
Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt
insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der
vorzeitigen Inbetriebnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann der
Besteller die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme kann nur als
förmliche Abnahme erfolgen. Über die Abnahme ist ein Protokoll
anzufertigen, das von zeichnungsberechtigten Personen beider Parteien
zu unterzeichnen ist.
(2) Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. Wird die
ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der
Unternehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört,
sind abweichend von § 644 Abs. 1 S. 1 BGB die ausgeführten Leistungen
nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu
vergüten, die der Unternehmerin bereits entstanden und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten
sind.
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§ 7 Rechte des Bestellers wegen Mängeln |
(1)
§ 377 HGB findet zwischen den Parteien Anwendung. Sachmangelabhängige
Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab Abnahme, sofern die
Unternehmerin den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine
Garantie abgegeben hat. Die Verjährungsfrist gilt auch nicht für
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch die Unternehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit
oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese
Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des
Werkvertrages.
(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Mängel
bzw. Schäden, die auf Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Behandlungsvorschriften,
übermäßige Beanspruchung, Einfrieren, Einflüsse durch chemische,
elektrische oder elektrolytische Einflüsse sowie die Nichteinhaltung
der vereinbarten Betriebswerte zurückzuführen sind.
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(1)
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Unternehmerin
sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind nach Abnahme
und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt,
an die Unternehmerin zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist
befindet sich der Besteller in Verzug, soweit auch die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Unternehmerin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen
des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Unternehmerin
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die
Unternehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.
(3) Wenn der Unternehmerin Umstände bekannt werden, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen
Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der
Unternehmerin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Bestellers in Frage stellen, so ist die Unternehmerin berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder
Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
(5) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss der Unternehmerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
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Falls
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die
der Unternehmerin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten
Informationen nicht als vertraulich. |
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der
Pflichtverletzung, ein-schließlich unerlaubter Handlungen,
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt oder sich aus nachstehendem etwas anderes ergibt.
(2) Bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht,
deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf
deren Einhaltung der Besteller vertrauen kann, haftet die Unternehmerin
auch bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren
Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und
Folgeschäden können bei einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden,
es sei denn, ein von der Unternehmerin garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche
Schäden abzusichern.
Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet die Unternehmerin bei
einfacher Fahrlässigkeit nicht.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den
Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen
Verhaltens der Unternehmerin entstanden sind, sowie bei einer Haftung
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung des Bestellers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen der Unternehmerin. |
Dem
Besteller ist es untersagt, Mitarbeitern oder Vertretern der
Unternehmerin Ver-günstigungen, sonstige Vorteile oder Zuwendungen
jedweder Art anzubieten oder zu-kommen zu lassen. Für jeden Fall des
Verstoßes zahlt der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €,
im Falle eines fortgesetzten Verstoßes eine solche in Höhe von 25.000 €
pro Monat, höchstens jedoch 200.000 €. |
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand |
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen der Unternehmerin und dem Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
Krefeld ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten, die Unternehmerin kann den Besteller nach seiner Wahl
aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
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