Clean & Save - Systeme
E. Mogge
Beiz- und Reinigungsservice für Industrieanlagen
 





       
 
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DIE TECHNIK
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Clean & Save - Systeme E. Mogge Beiz- und Reinigungsservice für Industrieanlagen GmbH - nachfolgend Unternehmerin genannt - erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, - insbesondere für das Entfetten, Beizen, Reinigen, Passivieren bzw. (Fe) - Phosphatieren, Konservieren und Ölspülen von Rohrleitungen, Apparaten und Ausrüstungsteilen - auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Übergabe des Werkes bzw. der Erbringung der Werkleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Alle Willenserklärungen und Vereinbarungen, die zwischen der Unternehmerin und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich, per Email oder per Telefax auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel niederzulegen, soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Unternehmerin sind freibleibend und unverbindlich und können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail zugeleitet werden. Die Bestellung gilt als durch die Unternehmerin angenommen, sofern nicht die Unternehmerin innerhalb der 7 Werktage widerspricht. Eine Annahme der Bestellung ist auch darin zu sehen, dass die Unternehmerin dem Besteller innerhalb dieser Zeit die bestellte Werkleistung erbringt.

(2) Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Unternehmerin dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an die Unternehmerin herauszugeben.

(3) Der Besteller haftet für die Richtigkeit seiner Angaben über die Beschaffenheit, die Werkstoffe und den Zustand des Reinigungsobjektes.

§ 3 Preise

(1) Maßgebend ist der im Vertrag vereinbarte Preis. Verbindliche Preisangaben erfolgen in der Regel aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem sämtliche Angaben die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Materialien im Einzelnen unter Angabe des Preises aufzuführen sind. Die Unternehmerin ist an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn der Auftrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages erteilt und das Gewerk innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Kostenvoranschlags durchgeführt wird. Preiserhöhungen sind auch möglich, wenn sich nach Vertragsschluss erhebliche Erschwernisse für die Leistungen der Unternehmerin ergeben, die dieser vor Angebotsabgabe nicht schriftlich mitgeteilt worden sind.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Ausführungs- bzw. Fertigstellungstermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Unternehmerin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Unternehmerin Fristen oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Unternehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Unternehmerin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die von keiner Partei zu vertretende Behinderung mehr als zwei Monate dauert.

(3) Sofern die Unternehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Unternehmerin.

(5) Die Unternehmerin ist zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung bzw. Teilleistung ist für Besteller unzumutbar.

(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Unternehmerin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Kooperationsverpflichtungen

(1) Die Arbeiten der Unternehmerin werden grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der Technik durchgeführt. Abweichende Verfahren des Bestellers hat dieser der Unternehmerin mit der Anfrage, spätestens jedoch vor Beginn der Ausführung der Leistungen durch die Unternehmerin schriftlich anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Unternehmerin. Mehrkosten, die durch abweichende Verfahren dem Besteller entstehen, sind von diesem zu tragen. Hat die Unternehmerin darüber hinaus gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoffe oder Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer Bedenken, teilt sie dies dem Besteller, möglichst vor Beginn der Ausführung, schriftlich, per Email oder per Telefax mit.

(2) Glaubt sich die Unternehmerin in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so teilt sie es dem Besteller schriftlich, per Email oder per Telefax mit. Sobald die behindernden Umstände wegfallen, ist sie berechtigt, die Arbeiten ohne Weiteres wieder aufzunehmen.

(3) Ordnet der Besteller geänderte oder zusätzliche Leistungen an, meldet die Unternehmerin schriftlich, per Email oder per Telefax etwaige Mehrkosten an und legt ein prüffähiges Nachtragsangebot vor, aus dem sich die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten ergibt. Der Besteller ist verpflichtet, das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang bei ihm zu prüfen und der Unternehmerin mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er den Nachtrag anerkennt. Die Unternehmerin kann für die Nachtragsleistung eine Sicherheit nach § 648a BGB fordern und ihre Leistung für den Fall verweigern, dass der Besteller keine Sicherheit stellt. Benötigt der Besteller zur Prüfung weitere Informationen und Nachweise, hat er dies der Unternehmerin unverzüglich mitzuteilen. Kommt es bei Nachträgen zu Meinungsverschiedenheiten, verpflichten sich die Parteien, kooperativ und ernsthaft den Versuch zu unternehmen, diese im Verhandlungswege auszuräumen.

(4) Der Besteller verpflichtet sich, der Unternehmerin bei der Beschaffung benötigter Unterlagen oder Auskünfte behilflich zu sein, und stellt die Bedingungen zur Auftragsdurchführung sicher bzw. unterlässt alles, was die Durchführungen gefährden kann. Erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und der Unternehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, der Unternehmerin die dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden Anlagen bzw. Systeme in ausführungsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Während der Ausführung erforderliche Entscheidungen hat der Besteller unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen.

§ 6 Abnahme und Gefahrtragung

(1) Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme kann nur als förmliche Abnahme erfolgen. Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, das von zeichnungsberechtigten Personen beider Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Unternehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, sind abweichend von § 644 Abs. 1 S. 1 BGB die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die der Unternehmerin bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

§ 7 Rechte des Bestellers wegen Mängeln

(1) § 377 HGB findet zwischen den Parteien Anwendung. Sachmangelabhängige Ansprüche verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab Abnahme, sofern die Unternehmerin den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie abgegeben hat. Die Verjährungsfrist gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Unternehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht, werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Mängel bzw. Schäden, die auf Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebs- und Behandlungsvorschriften, übermäßige Beanspruchung, Einfrieren, Einflüsse durch chemische, elektrische oder elektrolytische Einflüsse sowie die Nichteinhaltung der vereinbarten Betriebswerte zurückzuführen sind.

§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Unternehmerin sofort ohne Abzug fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an die Unternehmerin zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Besteller in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Unternehmerin ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Unternehmerin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Unternehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck endgültig eingelöst wird.

(3) Wenn der Unternehmerin Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Unternehmerin andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist die Unternehmerin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(4) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

(5) Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss der Unternehmerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§ 9 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Unternehmerin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, ein-schließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder sich aus nachstehendem etwas anderes ergibt.

(2) Bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen kann, haftet die Unternehmerin auch bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können bei einfacher Fahrlässigkeit nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Unternehmerin garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten haftet die Unternehmerin bei einfacher Fahrlässigkeit nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Unternehmerin entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Bestellers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Unternehmerin.

§ 11 Ethikregelung

Dem Besteller ist es untersagt, Mitarbeitern oder Vertretern der Unternehmerin Ver-günstigungen, sonstige Vorteile oder Zuwendungen jedweder Art anzubieten oder zu-kommen zu lassen. Für jeden Fall des Verstoßes zahlt der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €, im Falle eines fortgesetzten Verstoßes eine solche in Höhe von 25.000 € pro Monat, höchstens jedoch 200.000 €.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Unternehmerin und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Krefeld ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, die Unternehmerin kann den Besteller nach seiner Wahl aber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.


 
     
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